ZUGANG ZU INFORMATIONEN IST EIN MENSCHENRECHT
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt jedermann das Recht auf freie Meinungsäußerung. Doch nicht nur das. Er schützt auch die Freiheit zum Empfang von Informationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dieses Gebot in den vergangenen Jahren näher determiniert: Der Staat darf andere nicht an der Verbreitung von Informationen hindern. Darüber hinaus ist der Staat aber auch verpflichtet, selbst aktiv zu werden und amtliche Informationen herauszugeben. Denn die Öffentlichkeit hat das Recht, Informationen von allgemeinem Interesse zu erhalten.
In einem kürzlich ergangenen Urteil gegen Österreich hat der Gerichtshof dieses Recht noch weiter gestärkt: NGOs haben als Wächter der Zivilgesellschaft ein Recht auf Zugang zu Informationen von staatlichen Institutionen, auch wenn diese Informationen erst gesammelt und aufbereitet werden müssen. Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf das österreichische Umweltinformationsgesetz, sondern stellt auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Frage.
Ein Kommentar des Ökobüros zu dieser Erkenntnis des EGMR.
Der Anlassfall für dieses Urteil war bezeichnenderweise wiederum eine Behörde Tirols, welche die Herausgabe von Informationen verweigerte.
Mit dieser Erkenntnis des EMRK wird nun auch durch internationale Rechtssprechung bestätigt, dass es offenbar höchste Zeit ist, in unserer Landesverwaltung rechtskonforme Verfahren sicherzustellen!